Barrierefreie Website Pflicht – warum „Uns betrifft das nicht“ jetzt teuer werden kann
„Uns betrifft das nicht, wir sind doch nur ein kleines Unternehmen.“
Diesen Satz höre ich seit dem Sommer 2025 auffällig oft, wenn ich mit Kunden über ihre Webseite spreche. Und fast immer stellt sich bei der nächsten Frage heraus: Doch, es betrifft sie. Nur wusste bisher niemand davon.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es verpflichtet einen großen Teil der Unternehmen dazu, ihre Webseiten, Onlineshops und digitalen Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.
Das klang lange nach einem Gesetz, das irgendwo im Hintergrund existiert, aber niemanden wirklich betrifft. Ganz ähnlich wie beim EU AI Act war lange spürbar: Die Pflicht ist zwar da, aber Kontrollen wirken noch weit weg.
Das hat sich geändert.
Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz überhaupt verlangt
Das BFSG setzt den European Accessibility Act, kurz EAA, in deutsches Recht um. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen digitale Angebote genauso nutzen können wie alle anderen auch.
Konkret bedeutet das: Webseiten, Onlineshops, Apps und digitale Dienstleistungen müssen dem Standard WCAG 2.1 auf der Konformitätsstufe AA entsprechen.
WCAG steht für Web Content Accessibility Guidelines und ist im Kern ein Regelwerk mit insgesamt 78 Erfolgskriterien für die Stufen A und AA zusammen. Darunter fallen unter anderem ausreichende Farbkontraste, Alternativtexte für Bilder, eine saubere und logische Überschriftenstruktur, verständlich beschriftete Formularfelder und eine vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, ganz ohne Maus.
Das klingt zunächst nach einem rein technischen Thema für Entwickler. Ist es aber nicht ausschließlich.
Barrierefreiheit beginnt schon bei der Frage, wie ein Text geschrieben ist, wie ein Formular aufgebaut ist und ob eine Information wirklich nur über Farbe transportiert wird, zum Beispiel ein roter Rahmen als einziger Hinweis auf ein Pflichtfeld, das vergessen wurde.
„Wir sind doch nur ein kleines Unternehmen“ reicht nicht
Genau dieser Satz ist der Grund, warum ich diesen Artikel schreibe.
Viele Selbstständige und kleine Unternehmen gehen davon aus, dass ein Gesetz mit dem Wort „Gesetz“ im Namen automatisch nur große Konzerne betrifft. Beim BFSG stimmt das so nicht.
Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten und dafür digitale Angebote mit Interaktion nutzen. Dazu zählen zum Beispiel Kontaktformulare, Terminbuchungen, Onlineshops oder Downloadbereiche.
Eine Ausnahme gibt es tatsächlich: Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro sind für bestimmte Dienstleistungen von der Pflicht befreit.
Wer ausschließlich mit anderen Unternehmen arbeitet, also reines B2B ohne Verbraucherkontakt, fällt ebenfalls nicht unter das BFSG.
Für alle anderen gilt: Ein Kanzleiauftritt mit Terminanfrage, ein Handwerksbetrieb mit Angebotsformular, ein Onlineshop für Babygeschenke oder eine freiberufliche Beraterin mit Buchungskalender, sie alle können betroffen sein, unabhängig davon, wie klein das Unternehmen ist.
„Klein“ schützt hier vor nichts, außer man erfüllt tatsächlich die enge Ausnahme für Kleinstunternehmen.
Was WCAG 2.1 AA im Alltag konkret bedeutet
Stell Dir vor, eine Interessentin mit eingeschränktem Sehvermögen möchte über Dein Kontaktformular eine Anfrage stellen.
Sie vergrößert die Schrift im Browser, weil sie sonst nichts lesen kann. Wenn Dein Layout dabei zusammenbricht, ist sie raus. Sie nutzt eventuell einen Screenreader, der ihr Bilder vorliest, wenn ein Alternativtext hinterlegt ist. Fehlt er, hört sie nur „Bild“ oder den Dateinamen. Sie navigiert mit der Tastatur von Feld zu Feld. Springt der Fokus dabei unlogisch durch die Seite oder lässt sich der Absenden-Button gar nicht per Tastatur erreichen, kommt ihre Anfrage nie bei Dir an.
Nichts davon ist Science-Fiction. Genau solche Situationen prüft die WCAG 2.1 AA mit ihren Erfolgskriterien.
Dazu gehören unter anderem ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1 zwischen Text und Hintergrund, Alternativtexte für alle bedeutungstragenden Bilder, eine Überschriftenstruktur, die sich logisch von H1 zu H2 zu H3 durchhangelt statt wild zu springen, Formularfelder mit echten, programmatisch verknüpften Beschriftungen, und eine komplette Bedienbarkeit ohne Maus.
Die drei häufigsten Mängel in der Praxis sind dabei erstaunlich unspektakulär: fehlende Alternativtexte, zu schwache Farbkontraste und Formulare, die sich nicht vollständig per Tastatur bedienen lassen.
Genau diese drei Punkte sind mit etwas Fachwissen vergleichsweise schnell zu beheben. Das eigentliche Problem ist meistens nicht die Umsetzung, sondern dass niemand wusste, dass diese Punkte überhaupt geprüft werden.
Was seit 2026 tatsächlich passiert
Ein Jahr lang befanden sich viele Unternehmen in einer Art Übergangsgefühl. Das Gesetz ist zwar da, aber wer kontrolliert das schon wirklich.
Das ändert sich gerade sichtbar.
Seit September 2025 gibt es die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, eine gemeinsame Einrichtung aller Bundesländer mit Sitz in Magdeburg und rund siebzig Mitarbeitenden.
Ende Januar 2026 hat ihr Verwaltungsrat die Marktüberwachungsstrategie beschlossen. Die Vorbereitungszeit ist damit abgelaufen.
Im ersten Quartal 2026 haben die Marktaufsichtsbehörden der Bundesländer mit den ersten formalen Enforcement-Entscheidungen begonnen. Das bedeutet: keine bloße Ankündigung mehr, sondern tatsächliche Prüfungen, Feststellungen von Mängeln und Bescheide.
Zuständig sind dabei die Marktüberwachungsbehörden der einzelnen Bundesländer. Sie können durch Beschwerden, Hinweise, konkrete Vorfälle oder eigene Prüfungen tätig werden. Bei einer Prüfung bist Du als Unternehmen verpflichtet mitzuwirken und gegebenenfalls technische Dokumentation oder Prüfberichte vorzulegen.
Die Abmahnwelle ist längst da
Parallel zur behördlichen Kontrolle ist eine private Abmahnwelle in Gang gekommen, und die läuft unabhängig davon, ob Dich jemals eine Behörde prüft.
Die erste BFSG-Abmahnung wurde bereits im August 2025 verschickt, kaum sechs Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes. Anwälte für Barrierefreiheitsrecht berichteten schon zum Jahresende 2025 von einem stetigen Strom an Abmahnungen gegen Onlineshops mit offensichtlichen Verstößen.
Seit Februar 2026 hat sich diese Welle noch einmal verändert. Eine zweite, deutlich professionellere Welle stützt sich inzwischen auf formale Prüfberichte externer Dienstleister statt auf einen schnellen Blick auf die Seite. Aus der Praxis sind Forderungen von rund 2.700 Euro brutto pro Abmahnschreiben dokumentiert, etwa von der auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Kanzlei KBM Legal.
Das ist kein theoretisches Risiko mehr, das irgendwann relevant werden könnte. Das passiert gerade, während Du diesen Artikel liest.
Was bei einem Verstoß tatsächlich droht
Nach Paragraf 37 BFSG reichen die möglichen Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Die Bandbreite bewegt sich dabei zwischen rund 10.000 Euro für Standardverstöße und dem genannten Höchstbetrag für schwere oder wiederholte Fälle.
Hinzu kommt das Abmahnrisiko nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG. Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände und spezialisierte Kanzleien können Verstöße abmahnen, unabhängig von einem behördlichen Verfahren.
Wie so oft gilt: Die Höhe eines konkreten Bußgelds richtet sich nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der Größe des Unternehmens. Eine übersehene Alternativtext-Lücke auf einer kleinen Webseite führt nicht automatisch zur Höchststrafe. Trotzdem bleibt am Ende ein Kostenrisiko, das sich mit vergleichsweise überschaubarem Aufwand hätte vermeiden lassen.
Was bei WordPress und Elementor besonders häufig schiefgeht
Ich baue seit 2012 Webseiten, größtenteils mit WordPress, viele davon mit Elementor. Deshalb sehe ich die typischen Fehler regelmäßig, bevor ich überhaupt gezielt danach suche.
Ein beliebtes Farbschema mit hellem Grau auf Weiß sieht auf dem eigenen Monitor gut aus und scheitert trotzdem am geforderten Kontrastwert. Ein Slider mit automatisch wechselnden Bildern ohne Pausefunktion wird für Menschen mit bestimmten kognitiven Einschränkungen zum Problem. Ein Kontaktformular, bei dem sich das nächste Feld nur per Maus anspringen lässt, schließt Tastaturnutzer komplett aus.
Dazu kommen Bilder, die zwar hochgeladen, aber nie mit einem sinnvollen Alternativtext versehen wurden, PDF-Dokumente, die als eingescannte Bilddatei ohne echten Text online stehen, und Cookie-Banner, die sich nicht schließen lassen, ohne mit der Maus exakt den richtigen Button zu treffen.
Keiner dieser Punkte ist böswillig entstanden. Sie fallen einfach nicht auf, wenn man selbst gut sehen, hören und mit der Maus klicken kann.
Und genau deshalb braucht es beim Aufbau einer Webseite jemanden, der gezielt danach schaut, anstatt zu hoffen, dass es schon passt.
Was ein erster Check in der Praxis zeigt
Wenn ich eine bestehende Webseite auf Barrierefreiheit prüfe, gehe ich sie systematisch durch: Kontraste an den wichtigsten Stellen, Bilder mit und ohne Alternativtext, die Überschriftenstruktur von oben nach unten, und die Bedienbarkeit der wichtigsten Formulare rein über die Tastatur, ohne die Maus anzufassen.
Dabei zeigt sich fast immer dasselbe Muster: Die größten Baustellen liegen selten im Design als Ganzes, sondern in einzelnen, klar benennbaren Stellen. Ein Logo ohne Alternativtext. Eine Buttonfarbe, die auf Weiß zu blass ist. Ein Dropdown-Menü, das sich nur mit der Maus öffnen lässt. Ein PDF-Preisblatt, das eigentlich ein eingescanntes Bild ist.
Genau deshalb lohnt sich ein konkreter Blick auf die eigene Seite mehr als eine allgemeine Sorge im Hinterkopf. Aus einem diffusen „Das müssten wir mal prüfen“ wird dann eine überschaubare Liste von Punkten, die sich Schritt für Schritt abarbeiten lässt.
Barrierefreiheit ist kein Extra, sondern gehört zur Grundausstattung
Viele denken beim Wort Barrierefreiheit zuerst an Menschen mit Sehbehinderung und einen Screenreader. Das ist ein wichtiger Teil, aber bei Weitem nicht alles.
Auch jemand mit vorübergehender Einschränkung durch eine Verletzung, jemand mit eingeschränktem Hörvermögen, jemand mit motorischen Einschränkungen oder schlicht jemand, der unterwegs im hellen Sonnenlicht auf ein Smartphone schaut, profitiert von guten Kontrasten, klaren Strukturen und einer Bedienung, die nicht ausschließlich auf präzise Mausklicks angewiesen ist.
Barrierefreiheit verbessert damit fast immer gleichzeitig die allgemeine Nutzerfreundlichkeit. Eine bessere Struktur hilft nicht nur Menschen mit Behinderung, sie hilft jedem Besucher, der schnell finden will, was er sucht.
Nebenbei bemerkt hilft eine klare, gut strukturierte Seite mit sauberen Überschriften und verständlichen Texten inzwischen auch dabei, von KI-Systemen zuverlässig erfasst und zitiert zu werden. Gute Struktur zahlt an mehreren Stellen gleichzeitig ein.
Was mit dem BFSG nicht gemeint ist
Ein häufiges Missverständnis: Barrierefreiheit bedeutet nicht, dass eine Webseite plötzlich langweilig, schmucklos oder technisch alt aussehen muss.
Gute Kontraste, klare Struktur und eine tastaturfreundliche Navigation lassen sich mit modernem Design, Bewegung und einer eigenen Handschrift verbinden. Das eine schließt das andere nicht aus, es schränkt lediglich ein, wie bestimmte Elemente technisch umgesetzt werden.
Barrierefreiheit ist auch kein einmaliges Projekt, das man abhakt und danach vergisst. Neue Inhalte, neue Bilder und neue Formulare können dieselben Fehler wieder einschleppen, wenn niemand mehr darauf achtet. Deshalb gehört der Blick dafür genauso zur laufenden Pflege einer Webseite wie Sicherheitsupdates oder Backups.
Egal ob Kanzlei, Handwerk oder Babygeschenke-Shop
Meine Kunden kommen aus ganz unterschiedlichen Bereichen: Anwaltskanzleien, Handwerksbetriebe, Beraterinnen, Onlineshops für Babygeschenke, Aktiengesellschaften, Selbstständige aus praktisch jedem Gewerk.
Das BFSG unterscheidet dabei nicht nach Branche. Es fragt nur: Bietest Du Verbrauchern etwas an, und läuft darüber eine digitale Interaktion?
Eine Anwältin mit Terminbuchung ist genauso betroffen wie ein kleiner Shop mit personalisierten Geschenken zur Geburt. Beide haben Formulare, beide haben Bilder, beide haben eine Webseite, über die Verbraucher direkt mit ihnen in Kontakt treten.
Der Unterschied liegt nicht in der Pflicht, sondern darin, wie viel Aufwand die Umsetzung bedeutet, und der lässt sich fast immer überschaubar halten, wenn man es gezielt angeht statt es zu verdrängen.
Warum Abwarten die teurere Option ist
Man könnte natürlich abwarten. Vielleicht wird die eigene Seite nie geprüft. Vielleicht beschwert sich nie jemand. Vielleicht.
Nur ist das keine besonders überzeugende Strategie, wenn man sieht, wie schnell sich die Lage seit Anfang 2026 verändert hat: eine aktive Marktüberwachungsbehörde mit eigener Strategie, die ersten behördlichen Bescheide und eine professionalisierte Abmahnwelle, die sich inzwischen auf formale Prüfberichte stützt statt auf Zufallsfunde.
Dazu kommt: Eine Webseite im Nachhinein barrierefrei zu machen, ist fast immer aufwendiger, als sie von Anfang an richtig anzulegen oder gezielt nachzubessern, bevor eine Abmahnung im Postfach liegt.
Wer jetzt handelt, spart sich nicht nur ein mögliches Bußgeld oder eine Abmahnung. Er bekommt nebenbei eine Webseite, die sich für alle Besucher besser bedienen lässt, und das wirkt sich am Ende auch auf Anfragen und Umsatz aus.
Warum ich mich um dieses Thema kümmere
Barrierefreiheit gehört für mich nicht erst seit dem BFSG zum Thema Webseiten dazu.
Ich baue seit 2012 WordPress-Webseiten für Selbstständige und Unternehmen, von Anwaltskanzleien über Handwerksbetriebe bis zu Onlineshops für Babygeschenke. Dabei fließen Datenschutz und digitale Barrierefreiheit für mich genauso selbstverständlich mit ein wie Struktur und Text.
Ich bilde mich in diesem Bereich regelmäßig fort, weil sich sowohl die rechtlichen Anforderungen als auch die technischen Möglichkeiten ständig weiterentwickeln. Und ich sage meinen Kunden ehrlich, wenn ein Wunsch mit den Anforderungen kollidiert, lieber vor dem Launch als nach einer Abmahnung.
Das bedeutet nicht, dass jede Webseite bei mir am Ende jedes einzelne WCAG-Kriterium bis ins letzte Detail erfüllt, das wäre unrealistisch versprochen. Es bedeutet, dass die wichtigsten und am häufigsten geprüften Punkte von Anfang an mitgedacht werden, statt sie im Nachhinein mühsam nachzurüsten.
Fazit: Der richtige Zeitpunkt ist jetzt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist kein Gesetz mehr, das irgendwann relevant wird.
Es ist seit Juni 2025 in Kraft, die zuständige Marktüberwachungsstelle arbeitet seit Anfang 2026 mit einer eigenen Kontrollstrategie, und die private Abmahnwelle hat sich seit Februar 2026 spürbar professionalisiert.
Wer jetzt noch glaubt, das eigene kleine Unternehmen falle automatisch durchs Raster, sollte das lieber einmal konkret prüfen lassen, statt es zu hoffen.
Der richtige Zeitpunkt dafür ist nicht irgendwann.
Er ist jetzt.
So kann ich Dir dabei helfen
Du willst wissen, ob und wie Deine Webseite vom BFSG betroffen ist, und was konkret zu tun wäre?
Dann melde Dich gerne bei mir.
Ich baue und betreue WordPress-Webseiten aus Bremen, dabei gehören Auffindbarkeit, Datenschutz und digitale Barrierefreiheit für mich immer mit dazu, egal ob neue Seite oder Überarbeitung einer bestehenden.
